Stopschild für Fußgänger vor Gleisanlagen

Regeln für einen fairen Journalismus

Die wichtigsten Regeln für einen fairen Journalismus sind im Pressekodex niedergelegt. Dessen Einhaltung wird vom Presserat kontrolliert. Wer immer der Auffassung ist, dass redaktionelle Inhalte den Regeln des Pressekodex nicht genügen, kann diese dem Presserat melden. Der Presserat kann die Veröffentlichung von Beträgen allerdings weder verhindern noch bestrafen. Er kann lediglich eine Rüge aussprechen und so öffentlichen Druck auf einen Verlag ausüben.

JournalistInnen sind also selbst dafür verantwortlich, dass die von unserer Verfassung garantierte Pressefreiheit nicht missbrauchen.

Mit dem Pressecodex verpflichten sie sich, in ihren journalistischen Beiträgen
  • die Wahrheit zu achten.
  • die Würde anderer Menschen zu wahren.
  • gründlich zu recherchieren.
  • Privatleben und Intimsphäre nicht zu verletzen.
  • auf die sensationelle Darstellung von Gewalt u. Brutalität zu verzichten.
Das heißt konkret, dass journalistische Beiträge frei sein müssen von
  • Verleumdungen (unwahre Aussagen über eine Person)
  • Beleidigungen (kränkende Aussagen über eine Person / Schimpfworte)
  • Lügen (wissentlich falsche Aussagen)
  • undemokratischen Inhalten (gegen die Demokratie gerichtete Aussagen)
  • Gewalt verherrlichenden Inhalten
  • Ausländerfeindlichkeit (feindliche Einstellung gegenüber bei uns lebenden Ausländern)
  • Antisemitismus (feindliche Einstellung gegenüber Jüdinnen und Juden)
  • Sexismus (Herabsetzung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts)
  • oder anderweitig diskriminierenden Inhalten (Herabsetzung von Menschen aufgrund einer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe u.a.m.)
  • Pornographie (unangemessene Darstellung von Sexualität)

Indem JournalistInnen sich zu einer verantwortlichen und wahrhaftigen Berichterstattung verpflichten, stärken sie auch die in unserer Verfassung garantierte Pressefreiheit. Dort steht: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ (Grundgesetz Artikel 5)

Die Pressefreiheit wird allerdings durch die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die Jugendschutzgesetze und das Recht der persönlichen Ehre jedes Einzelnen eingeschränkt. Passagen in Büchern oder Artikeln, die eindeutig zu Straftaten aufrufen, den Nationalsozialismus verherrlichen oder gegen ethnische Minderheiten hetzen, könnten also trotz der in der Verfassung garantierten Pressefreiheit verboten werden.

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